| An der Frage, ob die Auswahl von künstlich befruchteten Embryonen mit Gentests zulässig ist, scheiden sich die Geister. Der deutsche Bundesgerichtshof hat nun ein klares Wort gesprochen. Die umstrittenen Gentests an künstlich befruchteten Embryonen zur Entdeckung von Erbkrankheiten sind, zumindest bei unseren Nachbarn, nicht strafbar. Die Untersuchung von Embryonen außerhalb des Mutterleibs mit Hilfe der Präimplantationsdiagnostik verstößt nicht gegen das Embryonenschutzgesetz, entschied der Bundesgerichtshof in Leipzig. Der Senat stellte allerdings ausdrücklich klar, seine Entscheidung sei nur auf die Untersuchung von Zellen auf schwerwiegende genetische Schäden gerichtet. Die Richter öffneten damit keinesfalls einer Auswahl von Embryonen für die Geburt einer "Wunschtochter" oder eines "Wunschsohnes" Tür und Tor (n-tv.de, 6.7.2010). |
|
|