Neue Statuten des Embryologenforums Austria e. v.

I. Name, Sitz, Wirkungsbereich, Zweck und Mittel des Vereins

§1

Der Verein führt den Namen Embryologen­forum Aus­tria und hat seinen Sitz in Linz und ist dort im Ver­eins­re­gister ein­ge­tragen. Die Ver­wal­tung kann von jedem anderen Ort geführt werden.

§2

Der Wir­kungs­be­reich der Ver­ei­ni­gung erstreckt sich auf Öster­reich.

§3

Die Ver­ei­ni­gung ist nicht auf Gewinn gerichtet und über­par­tei­lich. Ihr Zweck ist die Koor­di­na­tion der in der medi­zi­ni­schen in vitro-Fer­ti­li­sie­rung tätigen Bio­logen, BMAs und Ärzten.

Die För­de­rung der Wis­sen­schaft und For­schung auf dem gesamten Gebiet der Repro­duk­ti­ons­bio­logie und Repro­duk­ti­ons­me­dizin.

§4

Als Mittel zur Errei­chung des Ver­eins­zwecks sollen ins­be­son­dere dienen:

Die Unter­stüt­zung von Fort­bil­dungs- und For­schungs­ob­jekten auf dem Gebiet der Repro­duk­ti­ons­bio­logie und Repro­duk­ti­ons­me­dizin.

Die Ver­tre­tung der Inter­essen der in der medi­zi­ni­schen Repro­duk­ti­ons­bio­logie tätigen Bio­logen und BMAs gegen­über Fach­gre­mien, Behörden, Ver­wal­tungen und Medien.

Erstel­lung von Leit­li­nien und Stel­lung­nahmen (Qua­li­täts­ma­nage­ment, Hygie­ne­richt­li­nien, gene­relle Richt­li­nien zum Arbeiten im Labor).

Bil­dung von Arbeits­ge­mein­schaften und Mit­glied­schaften bei Ver­bänden und inter­na­tio­nalen Orga­ni­sa­tionen.

Zusam­men­ar­beit mit anderen Stan­des­ver­tre­tungen.

§5

(1) Zur Auf­brin­gung der erfor­der­li­chen Geld­mittel sollen dienen:

a) Bei­träge der Mit­glieder und

b) Spenden, Sub­ven­tionen sowie Sach­leis­tungen aller Art.

(2) Die Höhe des Mit­glied­bei­trages wird von der Haupt­ver­samm­lung fest­ge­setzt. Der Bei­trag ist auf einmal bis zum 31. März jeden Jahres zu ent­richten.

(3) Das Haus­halts­jahr erstreckt sich vom 1. Januar bis 31. Dezember.

II. Mitgliedschaft und organisatorischer Aufbau

§6

(1) Per­so­nen­be­zo­gene Begriffe umfassen Frauen und Männer glei­cher­maßen.

(2) a) Voll­mit­glieder der Ver­ei­ni­gung können alle Bio­logen, BMAs und Ärzte tätig im Bereich der Repro­duk­ti­ons­bio­logie und Repro­duk­ti­ons­me­dizin sein, und deren Tätig­keits­schwer­punkt im Labor eines in Öster­reich ans­ös­sigen Zen­trums für Repro­duk­ti­ons­me­dizin liegt.

b) Asso­zi­ierte Mit­glieder (ohne Stimm­recht):

- Ver­treter von Firmen

- Medi­zi­nisch tech­ni­sche Fach­kräfte

- Embryo­logen, die nicht in Öster­reich tätig sind

- ehe­ma­lige Voll­mit­glieder, die die Bedin­gungen einer Voll­mit­glied­schaft nicht mehr erfüllen

c) Ehren­mit­glieder

(3) Im Abs 1 genannte Per­sonen werden mit Ein­gang ihrer Bei­tritts­er­klä­rung bei der/dem Vor­sit­zenden Mit­glieder. Die Mit­glied­schaft wird ent­gültig , sofern sie der Vor­stand nicht inner­halb von sechs Monaten ablehnt. Der Beschluss über diese Ableh­nung der Mit­glied­schaft ist dem Bewerber schrift­lich mit Begrün­dung unver­züg­lich bekannt zu geben.

(4) Die Mit­glied­schaft endet durch schrift­liche Aus­tritts­er­klä­rung, durch Tod oder Aus­schluss. Die Aus­tritts­er­klä­rung kann nur unter Ein­hal­tung einer Frist von 2 Monaten zum Jah­res­ende erfolgen und zwar schrift­lich bei der/dem Vor­sit­zenden.

(5) Der Aus­schluss erfolgt durch schrift­lich begrün­deten Beschluss des Vor­standes wegen ver­ein­schä­di­genden Ver­halten oder wegen Nicht­zah­lung des fäl­ligen Mit­glieds­bei­trages durch ein volles Jahr.

§7

Das Embryologen­forum Aus­tria wird von einem Vor­stand geleitet. Der Vor­stand besteht aus fol­genden Mit­glie­dern, welche von der Haupt­ver­samm­lung alle zwei Jahre gewählt werden.

(1) Organe der Ver­ei­ni­gung:

- Obmann

- Stell­ver­tre­tenden Obmann

- Schrift­führer

- Kas­sier

Scheidet ein Vor­stands­mit­glied vor Ablauf der zwei Jahre aus dem Vor­stand aus, so werden dessen Auf­gaben bis zur nächsten Wahl von einem anderen Vor­stands­mit­glied über­nommen.

III. Die Haupt­ver­samm­lung

§8

Die Haupt­ver­samm­lung des Embryo­lo­gen­fo­rums Aus­tria besteht aus den Voll­mit­glie­dern. Die Tages­ord­nung der Haupt­ver­samm­lung wird durch den Vor­stand fest­ge­setzt. Die Haupt­ver­samm­lung tritt einmal im Jahr zusammen und jedes Mal, wenn
der Vor­stand oder ein Drittel der Voll­mit­glieder sie ein­be­ruft.

Die Ein­la­dung erfolgt unter Ein­hal­tung einer Frist von zwei Wochen per e‑Mail unter der letzten dem Verein bekannt gege­benen e‑Mail Adresse. Außer den Voll­mit­glie­dern sind die Mit­glieder des Vor­standes, der Kas­sier sowie die Rech­nungs­prüfer
zur Haupt­ver­samm­lung zu laden; ihnen steht das Antrags- nicht jedoch das Stimm­recht zu.

§ 9

(1) Der Haupt­ver­samm­lung obliegt außer den ihr an anderen Stellen dieser Sat­zungen zuge­wie­senen Geschäften:

1. Die Wahl des Obmanns, des Stell­ver­tre­ters sowie der wei­teren Vor­stands­mit­glieder alle zwei Jahre.

2. Die Wahl des Kas­sier, alle zwei Jahre.

3. Die Wahl der Rech­nungs­prüfer und Ersatz­mit­glieder, alle zwei Jahre.

4. Jähr­lich erfolgt die Geneh­mi­gung oder Ver­wei­ge­rung der Ent­las­tung des Vor­standes und des Kas­siers.

5. Die Abbe­ru­fung des Vor­standes, ein­zelner seiner Mit­glieder oder des Kas­siers.

6. Die Fest­le­gung des Mit­glieds­bei­trages.

7. Die Ände­rung der Sat­zung.

8. Die Auf­lö­sung des Ver­eins.

9. Die Ent­schei­dung über alle Fragen, die auf die Tages­ord­nung gesetzt wurden.

10. Die Wahl von Ehren­mit­glie­dern.

11. Vom Schrift­führer oder bei dessen Abwe­sen­heit von einem von der Haupt­ver­samm­lung zu wäh­lenden Ver­treter ist ein Pro­to­koll zu führen und zu unter­schreiben.

(2) Die Ehren­mit­glied­schaft darf nur auf­grund her­vor­ra­gender Ver­dienste als beson­dere Aus­zeich­nung an Vor­stands­mit­glieder ver­liehen werden.

§10

Auf die Tages­ord­nung der ordent­li­chen Haupt­ver­samm­lung ist jeder Punkt zu setzen, den der Vor­stand beschließt oder dessen Auf­nahme spä­tes­tens zwei Wochen vor dem Termin von min­des­tens zwei Drittel der Voll­mit­glieder schrift­lich
ver­langt wird.

§11

(1) Die Haupt­ver­samm­lung wird vom Obmann, auf sein Ersu­chen auch zeit­weise von seinem Stell­ver­treter geleitet. Bei Wahl oder Abbe­ru­fung von Vor­stands­mit­glie­dern kann die Haupt­ver­samm­lung aus ihrer Mitte einen anderen Vor­sit­zenden
für diesen Tages­ord­nungs­punkt bestellen. Sie ist beschluss­fähig, wenn min­des­tens 50 plus 1 Pro­zent der Voll­mit­glieder anwe­send sind.

(2) Die Haupt­ver­samm­lung fasst ihre Beschlüsse mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit.

(3) Die Abstim­mung hat geheim zu erfolgen.

IV. Der Vor­stand

§12

(1) Der Vor­stand besteht aus einem Obmann, dem stell­ver­tre­tenden Obmann und wei­teren zwei Vor­stands­mit­glie­dern.

(2) Der Obmann, der stell­ver­tre­tende Obmann und die wei­teren Vor­stands­mit­glieder werden aus den Ver­eins­mit­glie­dern, in der Regel von der ordent­li­chen Haupt­ver­samm­lung, auf zwei Jahre gewählt. Auch nach Ablauf dieser Periode haben sie
ihre Funk­tionen bis zur Neu­wahl weiter zu führen, sofern noch keine Neu­wahl erfolgt ist. Die Wahl erfolgt mit ein­fa­cher Mehr­heit schrift­lich und geheim.

(3) Der Termin der Haupt­ver­samm­lung ist spä­tes­tens zwei Wochen den Mit­glie­dern per e‑Mail (§8) mit­zu­teilen.

§12

(1) Dem Vor­stand obliegen alle Geschäfte, die diese Sat­zungen nicht anderen Organen vor­be­halten. Der Vor­stand kann Arbeits­aus­schüsse und Refe­renten zur Erar­bei­tung von Ein­zel­fragen aus den Ver­eins­mit­glie­dern ein­setzen.

(2) Fol­gende Refe­rate können vom Vor­stand mit je einem Refe­renten gebildet werden:

- Öffent­lich­keits­ar­beit

- Fort­bil­dung

- Orga­ni­sa­tion

§13

Der Vor­stand ist beschluss­fähig, wenn min­des­tens drei Mit­glieder anwe­send sind. Schrift­liche Stimm­über­tra­gung ist gestattet. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehr­heit; bei Stim­men­gleich­heit ent­scheidet die Stimme des Obmanns.

§14

Der Vor­stand wird nach Bedarf vom Obmann ein­be­rufen; er ist binnen 14 Tagen ein­zu­be­rufen, wenn dies min­des­tens zwei Vor­stand­mit­glieder ver­langen.

V. Der Obmann

§15

(1) Der Obmann ver­tritt die Ver­ei­ni­gung nach außen und kann ins­be­son­dere die Ver­tre­tung nach § 4 lit h dele­gieren.

(2) Er wird im Falle seiner Ver­hin­de­rung vom stell­ver­tre­tenden Obmann ver­treten. Sind sowohl der Obmann als auch sein Ver­treter ver­hin­dert, so beschließt der Vor­stand die zwi­schen­wei­lige Ver­tre­tungs­re­ge­lung.

§16

(1) Wich­tige drin­gende Geschäfte der Ver­ei­ni­gung werden vom Obmann und dessen Stell­ver­treter im Ein­ver­nehmen geführt; man­gels einer Eini­gung ent­scheidet der Vor­stand. Minder wich­tige Geschäfte erle­digt der Obmann allein.

(2) Die Geschäfte der im § 12 genannten Arbeits­aus­schüsse und Refe­renten werden von diesen im Ein­ver­nehmen mit dem Obmann geführt.

Man­gels einer Eini­gung gilt Abs. 1.

VI. Der Schrift­führer, der Kas­sier, der Sekretär und die Rech­nungs­prüfer

§17

(1) Der Schrift­führer wird von der Haupt­ver­samm­lung auf zwei Jahre gewählt. Er führt das Pro­to­koll wäh­rend der Haupt­ver­samm­lung, wel­ches vom Obmann zu unter­schreiben ist.

(2) Der Kas­sier wird von der Haupt­ver­samm­lung auf zwei Jahre gewählt. Dem Kas­sier obliegt die Kas­sen­ge­ba­rung der Ver­ei­ni­gung nach den Wei­sungen der zustän­digen Organe. Diese können ihn ermäch­tigen, Aus­gaben in abge­stimmter Höhe gegen
nach­träg­liche Rech­nungs­le­gung zu bestreiten.

(3) Zwei Rech­nungs­prüfer werden von der Haupt­ver­samm­lung mit abso­luter Stim­men­mehr­heit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und dürfen nicht gleich­zeitig dem Vor­stand ange­hören. Sie haben die Geld­ge­ba­rung auf recht­mä­ßige Rich­tig­keit
und Zweck­mä­ßig­keit zu über­prüfen. Sie erstatten über die Tätig­keit der Voll­ver­samm­lung jeweils vor Beschluss­fas­sung über die Ent­las­tung des Vor­standes Bericht. Die Rech­nungs­prüfer müssen Voll­mit­glieder sein.

(4) Zur orga­ni­sa­to­ri­schen Unter­stüt­zung des Vor­standes kann dieser einen Sekretär bestellen. Der Sekretär ist nicht Ver­eins­funk­tionär, son­dern aus­füh­rendes Organ und an die Wei­sung des Vor­standes gebunden.

VII. Das Schieds­ge­richt

§18

(1) Strei­tig­keiten aus dem Mit­glied­schafts­ver­hältnis werden unter Aus­schluss des Rechts­weges durch ein Schieds­ge­richt ent­schieden. Das Schieds­ge­richt wird fall­weise zusam­men­ge­setzt und besteht aus drei Mit­glie­dern.

Jeder der Streit­teile ernennt einen Schieds­richter. Unter­lässt es eine Streit­partei, inner­halb von 14 Tagen nach Auf­for­de­rung durch die Gegen­seite einen Schieds­richter zu nomi­nieren, hat der Vor­stand inner­halb wei­terer 14 Tagen an
Stelle des von der Partei zu nomi­nie­renden Schieds­rich­ters einen Schieds­richter zu bestellen. Die von der Partei nomi­nierten oder vom Vor­stand bestellten Schieds­richter wählen ein wei­teres Ver­eins­mit­glied zum Vor­sit­zenden des Schieds­ge­richts.

(2) Das Schieds­ge­richt bestimmt die Art des Ver­fah­rens selbst. Beschlüsse erfolgen mit ein­fa­cher Mehr­heit. Die Ent­schei­dung des Schieds­ge­richtes sind schrift­lich aus­zu­fer­tigen und den Streit­teilen zuzu­stellen. Ein Rechts­mittel gegen
die Ent­schei­dungen des Schieds­ge­richtes ist aus­ge­schlossen.

VIII. Sat­zungs­än­de­rung

§19

Eine Sat­zungs­än­de­rung kann nur beschlossen werden, wenn

1. die Sat­zungs­än­de­rung schon bei der Anbe­raumung der Haupt­ver­samm­lung auf ihre Tages­ord­nung stand und

2. min­des­tens zwei Drittel der Mit­glieder dafür stimmen.

IX. Auf­lö­sung

§20 (1)Die Auf­lö­sung der Ver­ei­ni­gung kann nur bei sinn­ge­mäßem Vor­liegen der Vor­aus­set­zungen des § 19 beschlossen werden.

(2) Bei Auf­lö­sung der Ver­ei­ni­gung fließt das Ver­eins­ver­mögen durch Zuwen­dung an das Krebs­for­schungs­in­stitut CCRI des St. Anna Kin­der­spi­tals.